Überblick
Was beim Internetvertrag kündigen gilt
Für Internet- und Festnetzverträge gilt das Telekommunikationsgesetz. Die Erstlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen, und jeder Anbieter muss zusätzlich einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten. Nach der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit, lässt sich dann aber jederzeit mit einem Monat Frist beenden.
Kosten darf die Kündigung nicht verursachen. Erlaubt ist nur ein anteiliger Ausgleich für Geräte, die Sie behalten. Neben der regulären Kündigung gibt es Sonderkündigungsrechte: bei Umzug, bei einseitiger Vertragsänderung und bei dauerhaft zu langsamem Internet. Wer zu einem anderen Anbieter wechselt, lässt die Kündigung am besten vom neuen Anbieter erledigen; so passen Vertragsende und Umschalttag zusammen.
Ablauf
Internetvertrag kündigen: Ablauf und Form
Suchen Sie zuerst das Ende der Erstlaufzeit heraus. Es steht in der Vertragszusammenfassung, in der Auftragsbestätigung oder im Kundenkonto. Vor der stillschweigenden Verlängerung muss der Anbieter Sie auf Papier oder digital darüber informieren, wie Sie die Verlängerung verhindern können. Läuft der Vertrag schon länger, zählt nur noch die Frist von einem Monat ab Zugang der Kündigung. Bei älteren Verträgen, die vor März 2022 geschlossen wurden, konnten längere Fristen gelten, bis zur ersten Verlängerung.
Für die Kündigung genügt Textform: ein Brief, ein Fax oder eine E-Mail. Haben Sie den Vertrag online abgeschlossen, muss der Anbieter auf seiner Website einen Kündigungsbutton bereitstellen. Wichtig ist, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einwurfeinschreiben oder mit der elektronischen Eingangsbestätigung. Der Anbieter muss Zugang und Zeitpunkt der Kündigung bestätigen. Kommt keine Bestätigung, haken Sie schriftlich nach, bevor die Frist abläuft. Die Verbraucherzentralen stellen für reguläre und außerordentliche Kündigungen kostenlose Musterbriefe bereit.
Nennen Sie im Schreiben Kundennummer, Anschlussadresse und den gewünschten Termin, am einfachsten „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Wollen Sie die Rufnummer behalten, beauftragen Sie den neuen Anbieter mit der Mitnahme; sie ist kostenlos und bis einen Monat nach Vertragsende möglich. Fragen Sie nach, wohin ein gemieteter Router zurückgeschickt werden soll, und bewahren Sie den Versandbeleg auf. Prüfen Sie nach dem Vertragsende die Schlussrechnung: Abgebucht werden darf nur bis zum bestätigten Termin. Laufen danach weitere Beträge, widersprechen Sie schriftlich.
Kosten
Was die Kündigung kostet
Die Kündigung selbst ist kostenlos. § 56 TKG verbietet, Ihnen dafür Kosten zu berechnen. Erlaubt ist allein ein zeitanteiliger Ausgleich für Endgeräte, die Sie behalten, begrenzt auf deren Wert. Für Sie fallen höchstens Porto oder die Gebühr für ein Einschreiben an.
Teurer wird es nur, wenn Sie Fristen verpassen: Dann zahlen Sie einen weiteren Monat den regulären Preis. Gemietete Router, die nicht zurückkommen, kann der Anbieter in Rechnung stellen. Beim Umzug darf ein Umzugsentgelt nicht höher sein als der Preis für einen Neuanschluss.
Tarifübersicht
Preise im Detail nach Tarifart
Bundesweit übliche Spannen, ohne Sonderfälle (Grundversorgung, Sonderkündigung, Neubauanschluss).
| Tarif / Leistung | Übliche Preisspanne | Was Sie wissen sollten |
|---|---|---|
| Kündigung per Button, E-Mail oder Brief | 0 € | Textform genügt, Kosten darf der Anbieter nicht erheben |
| Einwurfeinschreiben | Porto plus Zuschlag | Sinnvoll als Nachweis für den Zugang |
| Anteiliger Geräteausgleich | Höchstens Restwert | Nur für Geräte, die Sie nach Vertragsende behalten |
| Rufnummernmitnahme | 0 € | Kostenlos, bis einen Monat nach Vertragsende beantragbar |
| Umzugsentgelt | Max. Neuanschluss | Wenn Sie den Vertrag am neuen Wohnort fortführen |
| Verpasste Frist | 1 Monatspreis | Vertrag läuft einen Monat weiter |
| Nicht zurückgegebener Mietrouter | Je nach Vertrag | Ersatzforderung möglich, Versandbeleg aufbewahren |
Gut zu wissen
Wann Sie den Internetvertrag kündigen können
Regulär zum Ende der Erstlaufzeit, danach jederzeit mit einem Monat Frist. Früher kommen Sie heraus, wenn der Anbieter den Vertrag einseitig ändert, etwa den Preis erhöht: Dann dürfen Sie innerhalb von drei Monaten ohne Frist und ohne Kosten kündigen. Beim Umzug gilt ein Monat Frist, wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann.
Ein weiterer Grund ist dauerhaft zu langsames Internet. Belegen Sie die Minderleistung mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur, dürfen Sie den Preis mindern oder außerordentlich kündigen. Funktioniert der Anschluss gar nicht, setzen Sie dem Anbieter schriftlich eine Frist zur Abhilfe und kündigen, wenn sie ergebnislos abläuft.
Tipps
Die Tipps von Brunolt vor der Unterschrift
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Das Datum zuerst
Bevor ich ein Kündigungsschreiben aufsetze, suche ich das Ende der Erstlaufzeit heraus. Wer das Datum kennt, kündigt einmal und richtig, nicht dreimal und zu spät.
Zugang beweisen
Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie ankommt. Ich schicke sie per Kündigungsbutton oder als Einwurfeinschreiben und hebe den Beleg auf wie einen Wohnungsschlüssel.
Bestätigung verlangen
Der Anbieter muss Zugang und Zeitpunkt der Kündigung bestätigen. Kommt nach einer Woche nichts, frage ich schriftlich nach.
Neuen Anschluss zuerst
Ich kündige nicht selbst, wenn ich wechsle. Das erledigt der neue Anbieter, damit Umschalttag und Vertragsende zusammenpassen.
Router zurückgeben
Gemietete Geräte gehen zurück. Ich frage nach der Rücksendeadresse und schicke den Router mit Sendungsnummer, sonst droht eine Ersatzforderung.
Preiserhöhung als Ausgang
Kündigt der Anbieter eine einseitige Vertragsänderung an, prüfe ich sofort: Ich habe dann drei Monate Zeit, ohne Frist zu gehen.
FAQ
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einem Internetvertrag?
Während der Erstlaufzeit von höchstens 24 Monaten ist eine reguläre Kündigung nur zu deren Ende möglich. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem Ihre Kündigung beim Anbieter eingeht. Schicken Sie sie deshalb so, dass Sie den Zugang belegen können.
Darf der Anbieter für die Kündigung Gebühren verlangen?
Nein. Nach § 56 TKG dürfen Ihnen durch die Kündigung keine Kosten entstehen. Zulässig ist nur ein anteiliger Ausgleich für ein Gerät, das Sie behalten, etwa ein mit dem Vertrag vergünstigt überlassenes Endgerät, begrenzt auf dessen Wert. Pauschalen für die Bearbeitung oder Abschaltung sind nicht erlaubt. Fordert der Anbieter trotzdem Geld, widersprechen Sie schriftlich.
Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht beim Internetvertrag?
Bei einer einseitigen Vertragsänderung, etwa einer Preiserhöhung, dürfen Sie innerhalb von drei Monaten ohne Frist und ohne Kosten kündigen. Bei einem Umzug gilt ein Monat Frist, wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann. Und bei einer mit der Breitbandmessung belegten Minderleistung ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
Reicht eine E-Mail, um den Internetvertrag zu kündigen?
Ja, Textform genügt; der Anbieter darf keine strengere Form verlangen. Haben Sie online abgeschlossen, muss er zudem einen Kündigungsbutton auf der Website anbieten. Entscheidend ist der Nachweis des Zugangs. Bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf; der Anbieter muss Zugang und Zeitpunkt der Kündigung bestätigen. Bei einem Brief schafft ein Einwurfeinschreiben Klarheit.
Was passiert mit Router und Rufnummer nach der Kündigung?
Einen gemieteten Router müssen Sie nach Vertragsende zurückschicken; fragen Sie nach der Adresse und heben Sie den Versandbeleg auf. Einen gekauften Router behalten Sie und können ihn beim nächsten Anbieter weiter nutzen, sofern er zur Anschlussart passt. Die Rufnummer nehmen Sie kostenlos mit, wenn der neue Anbieter die Portierung spätestens einen Monat nach Vertragsende beantragt.
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