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Strom · Kündigung ohne Fallstricke

Stromvertrag kündigen: welche Frist gilt und wie Sie vorgehen

Ob Grundversorgung, Sondervertrag, Preiserhöhung oder Umzug: Für jede Lage gibt es eine eigene Frist. Hier lesen Sie, welche davon für Sie gilt, in welcher Form die Kündigung wirksam ist und was Sie tun, wenn der Anbieter nicht bestätigt.

Thema: Strom

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2 WochenGrundversorgung Kündigungsfrist, § 20 StromGVV
1 MonatNach Erstlaufzeit Höchstens, Verträge ab März 2022
6 WochenFrist beim Umzug Sonderkündigung, § 41b EnWG
1 WocheBestätigung Pflicht des Anbieters in Textform

Überblick

Was beim Stromvertrag kündigen zählt

Welche Frist für Sie gilt, hängt von der Vertragsart ab. In der Grundversorgung, also dem Standardtarif des örtlichen Grundversorgers, können Sie nach § 20 StromGVV jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen. Sonderverträge haben eine Erstlaufzeit von höchstens zwei Jahren. Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, laufen danach auf unbestimmte Zeit weiter und sind mit höchstens einem Monat Frist kündbar.

Daneben gibt es Sonderkündigungsrechte, die unabhängig von der Laufzeit greifen: bei einer Preisänderung und bei einem Umzug. Die Kündigung braucht keine Unterschrift auf Papier, die Textform genügt, also Brief, E-Mail oder Fax. Wer online abgeschlossen hat, kann zusätzlich den Kündigungsbutton auf der Website des Anbieters nutzen, den § 312k BGB vorschreibt. Eine mündliche Kündigung am Telefon reicht dagegen nicht.

Ablauf

Stromvertrag kündigen: Ablauf, Dauer und Beteiligte

Suchen Sie zuerst Vertragsbestätigung oder letzte Rechnung heraus. Dort stehen Kundennummer, Zählernummer, Erstlaufzeit und Vertragsende. Rechnen Sie die Frist vom Vertragsende rückwärts: Bei einem Monat Frist muss Ihre Kündigung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin beim Anbieter eingegangen sein. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absendedatum. Planen Sie bei Briefen also einige Tage Postweg ein. Beispiel: Endet Ihr Vertrag am 31. März und beträgt die Frist einen Monat, muss die Kündigung spätestens am 28. Februar beim Anbieter sein. Ist die Erstlaufzeit eines neueren Vertrags schon vorbei, reicht jederzeit ein Monat Vorlauf.

Wechseln Sie direkt zu einem neuen Anbieter, übernimmt dieser die Kündigung meist mit Ihrer Vollmacht. Kündigen Sie ohne Anschlussvertrag oder wegen eines Sonderkündigungsrechts, schreiben Sie selbst: Name, Adresse, Kunden- und Zählernummer, gewünschtes Vertragsende und die Bitte um schriftliche Bestätigung. Die Verbraucherzentrale stellt dafür Musterbriefe bereit, etwa für die Sonderkündigung beim Umzug. Bei einer Sonderkündigung sollten Sie ohnehin selbst tätig werden, weil nicht jeder neue Anbieter diesen Fall bearbeitet.

Nach Eingang muss der Anbieter die Kündigung laut § 41b EnWG innerhalb einer Woche in Textform bestätigen und das Vertragsende nennen. Am letzten Liefertag lesen Sie den Zähler ab und melden den Stand. Danach folgt die Schlussrechnung, die spätestens sechs Wochen nach Lieferende vorliegen muss. Haben Sie keinen neuen Vertrag, beliefert Sie ab dann der Grundversorger. Bewahren Sie Kündigung, Bestätigung und Zählerfoto auf, bis die Schlussrechnung geklärt und ein mögliches Guthaben ausgezahlt ist; das muss binnen zwei Wochen nach der Rechnung geschehen.

Kosten

Was kostet es, einen Stromvertrag zu kündigen?

Die Kündigung selbst kostet nichts. Der Grundversorger darf nach § 20 StromGVV kein Entgelt für die Kündigung oder den Lieferantenwechsel verlangen, und auch bei der Sonderkündigung nach einer Preisänderung sind Gebühren ausgeschlossen. Kündigungen und ihre Bestätigung sind für Sie kostenfrei. Kosten entstehen nur indirekt: wenn Sie die Frist verpassen und länger im teuren Tarif bleiben. Auch unser Angebotsformular für einen neuen Tarif ist kostenlos und unverbindlich.

Den finanziellen Unterschied macht der Anschlusstarif. Im September 2026 lagen Neukundentarife laut Vergleichsdaten im Schnitt bei rund 30 ct/kWh, die Grundversorgung bei knapp 43 ct/kWh. Wer kündigt, ohne einen neuen Vertrag abzuschließen, landet in der Grundversorgung und zahlt dann oft deutlich mehr. Kündigen und neu abschließen gehören deshalb zusammen. Bei 3.500 kWh Jahresverbrauch macht der Abstand von rund 12 Cent je Kilowattstunde rechnerisch gut 400 Euro im Jahr aus. Ein neuer Vertrag sollte deshalb spätestens zum Kündigungstermin starten.

Tarifübersicht

Preise im Detail nach Tarifart

Bundesweit übliche Spannen, ohne Sonderfälle (Grundversorgung, Sonderkündigung, Neubauanschluss).

Tarif / LeistungÜbliche PreisspanneWas Sie wissen sollten
Kündigungsgebühr 0 € Kein Entgelt, weder in der Grundversorgung noch bei Sonderkündigung.
Frist in der Grundversorgung 2 Wochen Jederzeit möglich, Textform genügt, § 20 StromGVV.
Frist nach der Erstlaufzeit Höchstens 1 Monat Für Verträge, die seit dem 1. März 2026 geschlossen wurden; vorher bis drei Monate.
Erstlaufzeit Sondervertrag Bis 24 Monate Längere Mindestlaufzeiten sind für Haushaltskunden unzulässig.
Sonderkündigung Umzug 6 Wochen Zum Auszug oder später, § 41b Abs. 5 EnWG.
Sonderkündigung bei Preisänderung Ohne Frist Zum Tag der Änderung; Ankündigung mindestens einen Monat vorher.
Bestätigung der Kündigung durch den Anbieter 1 Woche In Textform mit Angabe des Vertragsendes, § 41b EnWG.

Gut zu wissen

Wann sollten Sie einen Stromvertrag kündigen?

Der wichtigste Anlass ist eine Preiserhöhung. Als Haushaltskunde muss Ihr Anbieter Sie nach § 41 Abs. 5 EnWG spätestens einen Monat vor der Änderung informieren, in der Grundversorgung sogar sechs Wochen vorher. Sie dürfen dann ohne Frist zum Tag der Änderung kündigen. Das gilt nach Auffassung vieler Ratgeber auch, wenn der Preis wegen höherer Steuern oder Abgaben steigt. Lesen Sie das Schreiben genau, denn manche Ankündigungen kommen als unscheinbare E-Mail. Die Frist endet mit dem Tag der Änderung.

Der zweite Anlass ist das Ende der Erstlaufzeit. Viele Verträge verlängern sich danach automatisch, bei neueren Verträgen aber nur noch mit monatlicher Kündbarkeit. Wer umzieht, kann nach § 41b Abs. 5 EnWG mit sechs Wochen Frist zum Auszug kündigen, es sei denn, der Anbieter bietet binnen zwei Wochen die Belieferung der neuen Wohnung zu gleichen Bedingungen an. In der Grundversorgung genügen immer zwei Wochen. Kein Kündigungsrecht wegen Umzugs besteht laut Verbraucherzentrale etwa dann, wenn Sie mit einem Haushalt zusammenziehen, der bereits beliefert wird.

Tipps

Die Tipps von Brunolt vor der Unterschrift

🔌 Brunolt, unser Maskottchen, teilt seine Tipps und praktischen Hinweise, damit Ihr Anbieterwechsel gelingt. Wer ist Brunolt?

Vertragsende zuerst suchen

Bevor ich kündige, suche ich Erstlaufzeit und Vertragsende auf der Bestätigung. Ohne diese beiden Daten ist jede Fristberechnung wie Kochen ohne Rezept: Es kann klappen, muss aber nicht.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Kündigungsbutton nutzen

Bei online abgeschlossenen Verträgen nutze ich den Kündigungsbutton des Anbieters. Die Eingangsbestätigung speichere ich sofort als PDF, dann steht der Zeitpunkt schwarz auf weiß fest.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Nach einer Woche nachhaken

Der Anbieter muss meine Kündigung binnen einer Woche mit Vertragsende bestätigen. Kommt nichts, schreibe ich am achten Tag eine Erinnerung per E-Mail und halte das Datum fest.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Preiserhöhung als Ausgang

Flattert eine Preiserhöhung ins Haus, lese ich zuerst das Datum der Änderung. Bis dahin darf ich ohne Frist kündigen, auch mitten in der Laufzeit, und das ganz ohne Gebühr.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Umzug früh melden

Beim Umzug kündige ich sechs Wochen vor dem Auszug. Bietet der Anbieter binnen zwei Wochen die Belieferung der neuen Wohnung zu gleichen Bedingungen an, bleibt der Vertrag bestehen.

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Zählerstand am Auszugstag

Am Auszugstag fotografiere ich Zählerstand und Zählernummer. Wer das vergisst, zahlt womöglich den Strom der Nachmieter, warnt die Verbraucherzentrale. Das Foto ist die billigste Versicherung.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

FAQ

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist hat mein Stromvertrag eigentlich?

In der Grundversorgung zwei Wochen, jederzeit. Bei Sonderverträgen gilt, was im Vertrag steht, allerdings mit Grenzen: Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen, und bei Verträgen ab dem 1. März 2022 ist danach höchstens ein Monat Frist zulässig. Ältere Verträge können während der Erstlaufzeit bis zu drei Monate Frist vorsehen.

Kann ich meinen Stromvertrag einfach per E-Mail kündigen?

Ja. Für die Kündigung genügt die Textform, also E-Mail, Brief oder Fax, eine handschriftliche Unterschrift ist nicht nötig. Bei online geschlossenen Verträgen muss der Anbieter zudem einen Kündigungsbutton bereitstellen. Speichern Sie die gesendete E-Mail oder die Eingangsbestätigung des Buttons, denn im Streitfall zählt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beim Anbieter eingegangen ist.

Was tun, wenn der Anbieter die Kündigung nicht bestätigt?

Der Anbieter muss Ihre Kündigung nach § 41b EnWG innerhalb einer Woche in Textform bestätigen und das Vertragsende nennen. Bleibt die Bestätigung aus, fordern Sie sie schriftlich mit kurzer Frist an. Reagiert er nicht, legen Sie Beschwerde ein; nach vier Wochen ohne Antwort können Sie die kostenlose Schlichtungsstelle Energie anrufen.

Habe ich bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Ja. Kündigt Ihr Anbieter eine Preisänderung an, dürfen Sie ohne Einhaltung einer Frist zum Tag des Wirksamwerdens kündigen, und zwar ohne Gebühr. Als Haushaltskunde muss er Sie spätestens einen Monat vorher informieren, in der Grundversorgung sechs Wochen vorher. Kündigen Sie in diesem Fall selbst, statt es dem neuen Anbieter zu überlassen.

Wie kündige ich meinen Stromvertrag richtig beim Umzug?

Im Sondervertrag können Sie beim Umzug mit sechs Wochen Frist zum Auszug oder zu einem späteren Termin kündigen. Das Recht entfällt, wenn der Anbieter Ihnen binnen zwei Wochen die Belieferung der neuen Wohnung zu gleichen Bedingungen anbietet. In der Grundversorgung gilt die Zwei-Wochen-Frist. Melden Sie am Auszugstag Zählerstand und Zählernummer.

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