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Ratgeber Tarifwechsel & Sparen

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung: rechtzeitig kündigen und wechseln

Erhöht Ihr Strom- oder Gaslieferant die Preise, dürfen Sie ohne Frist zum Tag der Änderung aus dem Vertrag. Hier steht, wie früh der Anbieter informieren muss, was das Schreiben enthalten muss und wie Sie sauber kündigen.

Thema: Tarifwechsel & Sparen

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🔄 1 MonatVorankündigung Im Sondervertrag, § 41 Abs. 5 EnWG
🔄 6 WochenBekanntgabe In der Grundversorgung, § 5 StromGVV
🔄 0 TageKündigungsfrist Kündigung zum Tag der Preisänderung
🔄 1 WocheBestätigung So lange hat der Lieferant Zeit

Überblick

Was das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung bedeutet

Das Sonderkündigungsrecht erlaubt Ihnen, einen Strom- oder Gasvertrag vorzeitig zu beenden, sobald der Lieferant die Preise oder sonstige Vertragsbedingungen ändert. Im Sondervertrag steht es in § 41 Abs. 5 EnWG: Sie können ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt kündigen, an dem die Änderung wirksam wird. Für die Grundversorgung regelt § 5 Abs. 3 StromGVV dasselbe. Eine laufende Mindestlaufzeit hindert Sie daran nicht.

Der Lieferant muss Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher informieren, einfach und verständlich und mit Hinweis auf das Kündigungsrecht. In der Grundversorgung gelten Änderungen nur zum Monatsbeginn und nach öffentlicher Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher, zusätzlich per Brief an Sie.

Ablauf

So nutzen Sie das Sonderkündigungsrecht Schritt für Schritt

Lesen Sie das Schreiben genau. Nach Angaben der Verbraucherzentrale muss es Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Erhöhung nennen und die alten den neuen Preisbestandteilen gegenüberstellen. Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) entschieden, dass eine Erhöhung unwirksam ist, wenn der konkrete Anlass nicht klar benannt wird. Ist die Mitteilung unwirksam, darf der Lieferant nur die alten Preise berechnen.

Entscheiden Sie sich zu gehen, erklären Sie die Kündigung selbst, in Textform per Brief, Fax oder E-Mail, mit Kundennummer, Zählernummer, Lieferadresse und dem Hinweis auf die Preiserhöhung. Maßgeblich ist, dass die Kündigung vor dem Tag eingeht, an dem die neuen Preise gelten sollen; danach ist das Sonderkündigungsrecht verbraucht. Der Lieferant muss die Kündigung innerhalb einer Woche bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, haken Sie nach.

Parallel schließen Sie einen neuen Vertrag mit Lieferbeginn zum Stichtag ab. Die Verbraucherzentralen raten, die Sonderkündigung nicht dem neuen Anbieter per Vollmacht zu überlassen, weil die Zeit knapp ist. Findet sich zum Stichtag noch kein neuer Lieferant, beliefert Sie der Grundversorger weiter, eine Lücke entsteht nicht. Notieren Sie den Zählerstand am Wechseltag. Streit klären Sie zuerst per Beschwerde beim Lieferanten, dann bei der Schlichtungsstelle Energie.

Kosten

Was eine Sonderkündigung kostet und was sie spart

Die Sonderkündigung selbst kostet nichts außer gegebenenfalls Porto, und auch der Wechsel zu einem neuen Lieferanten ist kostenlos. Entscheidend ist der Preisvergleich: Rechnen Sie den erhöhten Tarif mit Arbeitspreis und Grundpreis auf Ihren Jahresverbrauch hoch und stellen Sie ihn Angeboten mit Preisgarantie gegenüber. Lassen Sie dabei einen Neukundenbonus außen vor, denn er fällt im zweiten Jahr weg.

Der Unterschied kann groß sein. Laut Stromauskunft kostete Strom am 23. September 2026 in der Grundversorgung im Schnitt 40,37 Cent je Kilowattstunde, im günstigsten Neukundentarif 30,11 Cent. Bei 3.500 Kilowattstunden sind das rund 360 Euro im Jahr. Der BDEW nennt für 2026 einen Durchschnittspreis aller Haushalte von 37,0 Cent. Gas lag für Neukunden laut Verivox bei rund 13 Cent je Kilowattstunde.

Tarifübersicht

Preise im Detail nach Tarifart

Bundesweit übliche Spannen, ohne Sonderfälle (Grundversorgung, Sonderkündigung, Neubauanschluss).

Tarif / LeistungÜbliche PreisspanneWas Sie wissen sollten
Sonderkündigung beim bisherigen Lieferanten 0 € pauschal In Textform per E-Mail kostenlos; per Brief fällt nur das Porto an.
Wechsel zum neuen Lieferanten 0 € pauschal Der Lieferantenwechsel selbst ist kostenlos; Kosten entstehen nur über den neuen Tarif.
Strom, Grundversorgung Um 40 ct/kWh Durchschnittlicher Grundversorgungstarif, 3.500 kWh, Stand 23.09.2026.
Strom, günstigster Neukundentarif Um 30 ct/kWh Durchschnitt über Postleitzahlen, Stand 23.09.2026; regional stark verschieden.
Gas, Neukundentarif Rund 11–13 ct/kWh Durchschnitt bei 20.000 kWh inklusive Grundpreis, September 2026, je nach Quelle.
Ersparnis Strom beim Wechsel Rund 360 € pro Jahr Durchschnitt aus der Grundversorgung bei 3.500 kWh, Stand September 2026.
Schlichtungsstelle Energie 0 € für Verbraucher Nach erfolgloser Beschwerde beim Lieferanten; Verfahren kostenfrei.

Gut zu wissen

Wann greift das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung?

Das Recht entsteht, wenn Ihr Lieferant von einem vertraglichen Recht Gebrauch macht, die Preise einseitig zu ändern, und Sie darüber informiert. Das gilt im Sondervertrag ebenso wie in der Grundversorgung, und unabhängig davon, ob Ihre Erstlaufzeit noch läuft. Sie müssen die Erhöhung nicht unberechtigt finden, um zu kündigen: Die Kündigung ist Ihre freie Entscheidung, eine Begründung brauchen Sie nicht. Wichtig ist allein, dass sie vor dem Stichtag beim Lieferanten eingeht. Heben Sie den Nachweis über das Absenden auf.

Prüfen Sie vorher, ob eine Preisgarantie läuft. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass eine Preisbindungsklausel Erhöhungen ausschließen oder begrenzen kann; welche Preisbestandteile sie abdeckt, steht im Vertrag. Halten Sie die Erhöhung für unzulässig, etwa weil der Anlass fehlt, können Sie auch widersprechen und zunächst beim Lieferanten Beschwerde einlegen. Dann bleibt der Vertrag bestehen, und Sie streiten über den Preis.

Tipps

Die Tipps von Brunolt vor der Unterschrift

🔌 Brunolt, unser Maskottchen, teilt seine Tipps und praktischen Hinweise, damit Ihr Anbieterwechsel gelingt. Wer ist Brunolt?

Stichtag einkreisen

Kommt ein Preisbrief, kreise ich zuerst das Datum ein, ab dem der neue Preis gelten soll. Bis dahin muss meine Kündigung beim Lieferanten angekommen sein.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Selbst kündigen

Eine Sonderkündigung schicke ich immer selbst, per E-Mail oder Brief. Ich verlasse mich bei dieser knappen Frist nicht auf die Vollmacht eines neuen Anbieters.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Grund suchen

Ich lese im Schreiben nach dem konkreten Anlass der Erhöhung. Fehlt er, ist die Erhöhung nach einem BGH-Urteil von 2025 womöglich unwirksam.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Alt neben Neu

Ich lege alten und neuen Arbeitspreis nebeneinander und rechne beide auf meinen Jahresverbrauch hoch. Erst dann weiß ich, wie viel die Erhöhung wirklich kostet.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Preisgarantie prüfen

Läuft noch eine Preisgarantie, schaue ich genau, was sie umfasst. Je nach Klausel schließt sie eine Erhöhung aus oder begrenzt sie auf bestimmte Preisbestandteile.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Beschwerde vor Schlichtung

Bei Streit schreibe ich erst dem Lieferanten eine Beschwerde. Hilft das nicht, rufe ich die Schlichtungsstelle Energie an, für Verbraucher kostenfrei.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

FAQ

Häufige Fragen

Bis wann muss ich bei einer Preiserhöhung kündigen?

Die Kündigung muss beim Lieferanten eingegangen sein, bevor die neuen Preise gelten. Soll die Erhöhung am 1. April greifen, kündigen Sie so, dass Ihr Schreiben spätestens am 31. März vorliegt. Eine Kündigungsfrist müssen Sie nicht einhalten, § 41 Abs. 5 EnWG erlaubt die Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Nach dem Stichtag ist das Sonderkündigungsrecht verbraucht.

Wie früh muss der Anbieter eine Preiserhöhung ankündigen?

Im Sondervertrag muss der Lieferant Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Änderung informieren, so steht es in § 41 Abs. 5 EnWG. In der Grundversorgung werden Preisänderungen nur zum Monatsbeginn wirksam und müssen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben und Ihnen brieflich mitgeteilt werden. Heben Sie den Brief oder die E-Mail samt Eingangsdatum auf.

Was muss in einem Preiserhöhungsschreiben stehen?

Die Mitteilung muss Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Änderung nennen, verständlich formuliert sein und auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, auf eine Gegenüberstellung von alten und neuen Preisen zu achten. Laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.10.2025, EnZR 97/23) ist eine Erhöhung unwirksam, wenn der konkrete Anlass nicht klar benannt ist.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch in der Grundversorgung?

Ja. § 5 Abs. 3 StromGVV gibt Kunden in der Grundversorgung das Recht, bei einer Preisänderung ohne Frist zum Tag des Wirksamwerdens zu kündigen. Allerdings ist die Grundversorgung ohnehin jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar. Wer dort eine Preiserhöhung erhält, kann also fast sofort in einen günstigeren Tarif wechseln. Im September 2026 lag Strom in der Grundversorgung im Schnitt rund zehn Cent je Kilowattstunde über dem günstigsten Neukundentarif.

Kann ich die Kündigung dem neuen Anbieter überlassen?

Bei einer ordentlichen Kündigung ist das üblich und bequem. Bei einer Sonderkündigung raten die Verbraucherzentralen davon ab, weil die Erklärung vor dem Stichtag beim alten Lieferanten sein muss und jede Verzögerung das Recht kosten kann. Schicken Sie die Kündigung deshalb selbst in Textform und beauftragen Sie parallel den neuen Anbieter mit dem Lieferbeginn zum Stichtag. Die Kündigungsbestätigung muss innerhalb einer Woche kommen.

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