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Gas · Kündigung in Textform

Gasvertrag kündigen: Welche Frist gilt und was Sie beachten

Einen Gasvertrag zu kündigen kostet nichts, wenn Sie die richtige Frist treffen. Hier lesen Sie, welche Fristen in Grundversorgung und Sondervertrag gelten, wann Sie ohne Frist kündigen dürfen, welche Form genügt und was der Versorger danach tun muss.

Thema: Gas

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🔥 2 WochenGrundversorgung Kündigung jederzeit möglich
🔥 1 MonatHöchstfrist Nach der Erstlaufzeit im Sondervertrag
🔥 1 WocheBestätigung Pflicht des Versorgers, § 41b EnWG
🔥 6 WochenFrist beim Umzug Sonderkündigung, § 41b Abs. 5 EnWG

Überblick

Was beim Gasvertrag kündigen zählt

Welche Frist gilt, hängt von der Vertragsart ab. In der Grundversorgung, dem Tarif des örtlichen Grundversorgers, kündigen Haushaltskunden jederzeit mit zwei Wochen Frist. Ein Sondervertrag darf höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit haben und während dieser Zeit eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten; danach ist laut Bundesnetzagentur höchstens ein Monat Frist erlaubt.

Die Kündigung braucht nur Textform: Brief, Fax oder E-Mail genügen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Wurde der Vertrag online geschlossen, muss der Anbieter einen Kündigungsbutton bereitstellen. Wer den Anbieter wechselt, muss meist gar nicht selbst kündigen, das übernimmt der neue Lieferant. Selbst kündigen sollten Sie bei einer Preiserhöhung oder einem Umzug, weil dann jeder Tag zählt.

Ablauf

Gasvertrag kündigen: Ablauf, Form und Fristen

Zuerst prüfen Sie den Vertrag. Vertragsende, Kündigungsfrist und Preisgarantie stehen in der Vertragsbestätigung oder auf der letzten Rechnung, denn der Lieferant muss Kündigungstermine und -fristen nach § 41 Abs. 1 EnWG im Vertrag nennen. Rechnen Sie vom gewünschten Termin zurück: Bei einem Monat Frist muss das Schreiben spätestens einen Monat vorher beim Versorger sein. Schicken Sie die Kündigung so, dass Sie den Zugang belegen können, und planen Sie beim Postweg einige Tage Puffer ein.

In die Kündigung gehören Name, Lieferadresse, Kunden- und Zählernummer sowie der gewünschte Beendigungstermin, bei einer Sonderkündigung auch der Grund, etwa die Preiserhöhung mit dem Datum des Schreibens. Nach § 41b Abs. 1 EnWG muss der Lieferant die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang bestätigen und dabei das Vertragsende nennen. Bleibt die Bestätigung aus, ist die Kündigung trotzdem wirksam; fordern Sie sie dennoch schriftlich an, damit Sie das Datum belegen können.

Am letzten Liefertag lesen Sie den Zähler ab und teilen den Stand dem alten und gegebenenfalls dem neuen Lieferanten mit. Der bisherige Versorger muss die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende der Belieferung stellen, ein Guthaben daraus zahlt er binnen zwei Wochen aus (§ 40c EnWG). Beginnt am selben Tag kein neuer Vertrag, beliefert Sie der örtliche Grundversorger weiter, das Gas fließt also. Liegt ein Online- oder Telefonabschluss weniger als 14 Tage zurück, können Sie statt zu kündigen auch widerrufen.

Kosten

Was kostet es, einen Gasvertrag zu kündigen?

Die Kündigung selbst ist kostenlos. Bei einer Preisänderung darf der Lieferant nach § 41 Abs. 5 EnWG für die Kündigung ausdrücklich kein gesondertes Entgelt verlangen, und auch der Wechsel zu einem neuen Anbieter ist für Haushaltskunden kostenfrei. Teuer wird allein eine verpasste Frist: Dann läuft der alte Vertrag zu seinen Preisen weiter, bis der nächste Kündigungstermin erreicht ist.

Was ein rechtzeitiger Ausstieg wert ist, zeigt der Preisabstand. Neukunden zahlten laut Verivox im September 2026 rund 13 Cent pro Kilowattstunde bei 20.000 kWh, Grundpreis eingerechnet; die Stiftung Warentest rechnet vor, dass zwei Cent weniger pro Kilowattstunde bei diesem Verbrauch rund 400 Euro im Jahr ausmachen. Aus der Grundversorgung heraus lohnt sich die Kündigung meist besonders, denn Tarife außerhalb der Grundversorgung sind laut Bundesnetzagentur deutlich günstiger.

Tarifübersicht

Preise im Detail nach Tarifart

Bundesweit übliche Spannen, ohne Sonderfälle (Grundversorgung, Sonderkündigung, Neubauanschluss).

Tarif / LeistungÜbliche PreisspanneWas Sie wissen sollten
Kündigung in der Grundversorgung 0 Euro Jederzeit mit zwei Wochen Frist, Textform genügt.
Kündigung eines Sondervertrags 0 Euro Nach der Erstlaufzeit höchstens ein Monat Frist, davor bis zu drei Monate.
Sonderkündigung nach Preiserhöhung 0 Euro Ohne Frist zum Tag der Erhöhung; ein gesondertes Entgelt ist ausgeschlossen.
Sonderkündigung beim Umzug 0 Euro Sechs Wochen Frist, außer der Versorger beliefert Sie am neuen Ort zu gleichen Bedingungen.
Widerruf eines Online-Vertrags 0 Euro Innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss bei Fernabsatz- und Haustürverträgen.
Ersparnis bei 2 Cent weniger pro kWh Rund 400 Euro pro Jahr Rechenbeispiel der Stiftung Warentest bei 20.000 kWh Jahresverbrauch.
Schlichtungsstelle Energie (Verfahren) 0 Euro Wenn der Versorger die Kündigung bestreitet; vorher Beschwerde beim Versorger.

Gut zu wissen

Wann Sie Ihren Gasvertrag kündigen sollten

Der häufigste Anlass ist das Ende der Erstlaufzeit oder der Preisgarantie. Liegt ein günstigeres Angebot vor, kündigen Sie fristgerecht oder lassen den neuen Lieferanten kündigen. Kündigt der Versorger eine Preiserhöhung an, muss er Sie im Sondervertrag spätestens einen Monat vorher informieren, in der Grundversorgung sechs Wochen vorher; Sie können dann ohne Frist zum Tag der Änderung kündigen. Warten Sie dabei nicht auf den neuen Anbieter, sondern kündigen Sie selbst und nachweisbar.

Beim Umzug gilt § 41b Abs. 5 EnWG: Sie können mit sechs Wochen Frist kündigen, es sei denn, der Lieferant bietet Ihnen binnen zwei Wochen an, Sie am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen weiter zu beliefern. Ein weiterer Anlass sind zu hohe Abschläge: Weigert sich ein Versorger, gesetzeswidrig erhöhte Abschläge zu senken, hält ein Anwalt bei der Stiftung Warentest eine vorzeitige Beendigung für möglich.

Tipps

Die Tipps von Brunolt vor der Unterschrift

🔌 Brunolt, unser Maskottchen, teilt seine Tipps und praktischen Hinweise, damit Ihr Anbieterwechsel gelingt. Wer ist Brunolt?

Ende zuerst prüfen

Bevor ich kündige, suche ich Vertragsende und Frist auf der letzten Rechnung. Wer nach der Erstlaufzeit nur einen Monat Frist hat, muss nicht bis zum Jahrestag warten.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Zählerstand fotografieren

Am letzten Liefertag fotografiere ich den Zähler. Mit dem Foto widerlege ich jede geschätzte Schlussrechnung, das spart mir lange Telefonate.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Preiserhöhung als Tür

Flattert eine Preiserhöhung ins Haus, prüfe ich das Datum. Bis zu diesem Tag darf ich ohne Frist kündigen, eine Gebühr darf der Versorger dafür nicht verlangen.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Textform genügt

Eine E-Mail oder ein Brief reicht, eine Unterschrift mit Tinte braucht es nicht. Ich schicke die Kündigung trotzdem so, dass ich den Zugang belegen kann.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Bestätigung einfordern

Binnen einer Woche muss der Versorger meine Kündigung bestätigen. Kommt nichts, hake ich nach, wirksam ist die Kündigung aber auch ohne Antwort.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

Neuen Vertrag zuerst

Ich kündige nie ins Leere. Erst steht der neue Vertrag, sonst beliefert mich übergangsweise der Grundversorger, und das ist selten der günstigste Tarif vor Ort.

🔌 BrunoltOffizielles Maskottchen

FAQ

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt für meinen Gasvertrag?

In der Grundversorgung zwei Wochen, jederzeit. Bei Sonderverträgen steht die Frist im Vertrag: Während der höchstens zweijährigen Erstlaufzeit darf sie bis zu drei Monate betragen, danach höchstens einen Monat. Diese Grenzen gelten für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden. Vertragsende und Kündigungsfrist finden Sie in der Vertragsbestätigung oder auf der letzten Rechnung.

Was bedeutet das Sonderkündigungsrecht bei einer Gaspreiserhöhung?

Erhöht der Lieferant die Preise, dürfen Sie nach § 41 Abs. 5 EnWG ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen, und er darf dafür kein Entgelt verlangen. Im Sondervertrag muss er Sie spätestens einen Monat vorher informieren, in der Grundversorgung nach § 5 GasGVV mindestens sechs Wochen vorher. Mehr dazu im Ratgeber zum Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung.

Muss ich die Kündigung per Einschreiben schicken?

Nein, Textform genügt: Brief, Fax oder E-Mail sind gültig, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Bei online geschlossenen Verträgen muss der Anbieter außerdem einen Kündigungsbutton anbieten. Wichtig ist, dass Sie den Zugang belegen können. Bei knappen Fristen, etwa vor einer Preiserhöhung, rät die Verbraucherzentrale Hamburg dennoch zum Einschreiben.

Muss ich kündigen, wenn ich den Gasanbieter wechsle?

In der Regel nicht. Beim Wechsel des Gasanbieters kündigt der neue Lieferant mit Ihrer Vollmacht den alten Vertrag und meldet die Belieferung beim Netzbetreiber an, für Sie kostenfrei. Selbst kündigen sollten Sie, wenn eine Frist knapp wird, etwa nach einer Preiserhöhung oder vor einem Umzug. Kündigen Sie aber erst, wenn der neue Vertrag steht.

Was tun, wenn der Gasanbieter die Kündigung nicht bestätigt?

Die Kündigung ist auch ohne Bestätigung wirksam, der Lieferant muss sie aber nach § 41b Abs. 1 EnWG binnen einer Woche bestätigen. Fordern Sie die Bestätigung schriftlich an und heben Sie Ihren Zugangsnachweis auf. Bleibt eine Beschwerde vier Wochen ohne Ergebnis, können Sie die Schlichtungsstelle Energie anrufen; das Verfahren ist für Sie kostenlos und soll binnen 90 Tagen nach vollständiger Akte abgeschlossen sein.

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